Satzung

Satzung

des Fördervereins der Kirche zu Gadebusch (Juni 1992)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein Führt den Namen „Förderverein der Kirche zu Gadebusch“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gadebusch.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der „Förderverein der Kirche zu Gadebusch“ will die umfangreiche Restaurierung der Gadebuscher Kirche als der ältesten mecklenburgischen Stadtkirche fördern. Er will dazu beitragen, daß dieses kostbare Gotteshaus, unter Berücksichtigung seines historischen Anspruchs, eine den Bedürfnissen der Kirchgemeinde entsprechende Ausstattung erhält. Der Verein unterstützt damit den Kirchgemeinderat zu Gadebusch.

(2) Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt seine Zwecke ausschließlich und unmittelbar. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab kann der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs.

Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Jahresbeiträge.

Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt Mindestbeiträge fest. Über die Herabsetzung des Mindestbeitrags im Einzelfall entscheidet, der Vorstand.

(2) Der Verein nimmt Spenden entgegen.

§ 5 Organe

0rgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern entsprechend § 26 BGB, jeder ist aIlein vertretungsberechtigt, einer der Stellvertreter nimmt das Amt des Protokoll- und Schriftführers wahr;
  • dem Schatzmeister;
  • je nach Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu sieben weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Dem Vorstand soll ein Mitglied des Kirchgemeinderats der Kirchgemeinde Gadebusch angehören.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er legt Maßnahmen fest, mit, denen der Verein seine Ziele verfolgt und beschließt über die Verwendung der verfügbaren Mittel. Die passive Vertretung des Vereins kann von jedem Mitglied des Vorstands Wahrgenommen werden.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand kann Mitglieder mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

Er kann für besondere Aufgaben Beiräte bilden.

(7) Der Vorstand beruft mit einer Frist von einem Monat, die Mitgliederversammlung unter Übersendung der Tagesordnung ein.

Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt die Frist zehn Tage.

(8) Der Vorstand Iegt über jedes Geschäftsjahr Rechnung. Dieser Kassenbericht wird vom Schatzmeister erstellt, und nach Billigung durch den Vorstand innerhalb der ersten drei Monate den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorgelegt.

Der Vorstand unterbreitet den Kassenbericht mit dem schriftlichen Bericht der Rechnungsprüfer sowie den Jahresbericht, der auch die künftigen Vorhaben umfassen soll, der Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie soll mit einer kulturellen Veranstaltung verbunden sein.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von einem Monat einberufen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht, den Kassenbericht des Vorstands sowie den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstands, über Satzungsänderungen, die Festsetzung von Mindestbeiträgen und deren Fälligkeit, die Auflösung des Vereins und die Aufnahme von Mitgliedern im Falle von § 3, Abs. 2, sowie über den Ausschluss von Mitgliedern und beruft für das laufende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit, im übrigen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins geboten ist, oder mindestens fünf Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand die Einberufung beantragen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen der Kirchgemeinde Gadebusch zu; die es für Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 24.Juni 1992 in Gadebusch beschlossen worden.

Es folgen 10 Unterschriften.

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